Sie können Ihre Mitarbeiter, die Kinder haben, mit einem Kindergartenzuschuss unterstützen. Hierbei besteht für Arbeitgeber kein gesetzliches Limit für den Höchstbetrag der Erstattung.
Mit dem Kita-Zuschuss können Ihre Mitarbeiter Kostennachweise für die Kinderbetreuung einreichen und erstatten lassen.
Für den Kita-Zuschuss haben Sie die freie Wahl, ob Sie als Arbeitgeber die Kinderbetreuungskosten in voller Höher oder nur anteilig übernehmen.
Der Kindergartenzuschuss, auch Kita-Zuschuss genannt, bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Mitarbeiter bei der Betreuung und Verpflegung ihrer Kinder zu unterstützen. Ihre Mitarbeiter können hierbei einfach die Nachweise über die Kosten der Kinderbetreuung bei Ihnen einreichen und Sie erstatten den gewünschten Betrag.
Wie hoch ist der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber?
Grundsätzlich gibt es für den Kita-Zuschuss keine vorgegebene Höchstgrenze. Für die Erstattung des Kita-Zuschusses haben Arbeitgeber folgende zwei Möglichkeiten:
Der Kindergartenzuschuss ist sowohl für Arbeitgeber als auch Mitarbeiter grundsätzlich steuerfrei und beitragsfrei. Jedoch darf der Kita-Zuschuss nicht in Form von einer Gehaltsumwandlung erfolgen, sprich nicht vom Bruttolohn der Mitarbeiter abgezogen werden.
Folgende Regelungen gelten für den Kita-Zuschuss:
Der Zuschuss zur Kinderbetreuung sollte für Ihre einzelnen Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung erfasst werden.
Folgende Angaben müssen hierbei aufgeführt werden:
Zudem müssen Sie das Originaldokument der Betreuungskosten in den Lohnunterlagen aufbewahren, um eine doppelte Abrechnung bei einem möglichen Arbeitgeberwechsel bzw. bei mehreren Arbeitgebern zu verhindern. Hierbei reicht ein jährlicher Bescheid zu den Beiträgen aus.
Prinzipiell kann für jede Art von Kinderbetreuung der Kita-Zuschuss gewährt werden. Hierbei ist es auch nicht relevant, ob es sich um eine außerbetriebliche oder betriebliche Kinderbetreuung handelt. Voraussetzung ist hierbei, dass die Einrichtung sowohl für die Betreuung als auch für die Unterbringung, sprich Verpflegung und Unterkunft, der Kinder geeignet ist.
Für folgende Arten von Kinderbetreuung kann der steuerfreie Kindergartenzuschuss gewährt werden:
Für folgende Arten von Kinderbetreuung kann der steuerfreie Kindergartenzuschuss nicht gewährt werden:
Prinzipiell können alle Mitarbeiter, die Kinder haben, den Arbeitgeberzuschuss zum Kindergarten nutzen, die Kinder haben.