Kita-Zuschuss

Kita-Zuschuss für Mitarbeiter

Das Wichtigste in Kürze

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Sie können Ihre Mitarbeiter, die Kinder haben, mit einem Kindergartenzuschuss unterstützen. Hierbei besteht für Arbeitgeber kein gesetzliches Limit für den Höchstbetrag der Erstattung.

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Mit dem Kita-Zuschuss können Ihre Mitarbeiter Kostennachweise für die Kinderbetreuung einreichen und erstatten lassen.

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Für den Kita-Zuschuss haben Sie die freie Wahl, ob Sie als Arbeitgeber die Kinderbetreuungskosten in voller Höher oder nur anteilig übernehmen.

Was ist der Kindergartenzuschuss?

Der Kindergartenzuschuss, auch Kita-Zuschuss genannt, bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Mitarbeiter bei der Betreuung und Verpflegung ihrer Kinder zu unterstützen. Ihre Mitarbeiter können hierbei einfach die Nachweise über die Kosten der Kinderbetreuung bei Ihnen einreichen und Sie erstatten den gewünschten Betrag.

Wie hoch ist der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber?

Grundsätzlich gibt es für den Kita-Zuschuss keine vorgegebene Höchstgrenze. Für die Erstattung des Kita-Zuschusses haben Arbeitgeber folgende zwei Möglichkeiten:

  • Sie erstatten Ihren Mitarbeitern die Kosten, die Sie zur Kinderbetreuung aufwenden, in voller Höhe und zusätzlich zum Gehalt.
  • Sie erstatten Ihren Mitarbeitern einen Anteil der Kosten, die Sie zur Kinderbetreuung aufwenden, zusätzlich zum Gehalt.

Wichtige Regelungen für den Kindergartenzuschuss

Der Kindergartenzuschuss ist sowohl für Arbeitgeber als auch Mitarbeiter grundsätzlich steuerfrei und beitragsfrei. Jedoch darf der Kita-Zuschuss nicht in Form von einer Gehaltsumwandlung erfolgen, sprich nicht vom Bruttolohn der Mitarbeiter abgezogen werden.

Folgende Regelungen gelten für den Kita-Zuschuss:

  • Der Kita-Zuschuss erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn.
  • Mitarbeiter müssen dem Arbeitgeber für die Erstattung des Kita-Zuschusses einen Nachweis (z.B. Originalbescheinigung über die Kindergartenbeiträge) mindestens in der Höhe des Zuschusses vorlegen.
  • Die Erstattung bzw. der Zuschuss, den Sie gewähren, darf die tatsächliche Höhe der Kinderbetreuungskosten nicht übersteigen.
  • Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für den Kita-Zuschuss.
  • Sofern der Kita-Zuschuss durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei ist, bleibt der Zuschuss sozialversicherungsfrei, da er nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet wird.
  • Der Zuschuss ist unabhängig davon, welcher Elternteil die Kinderbetreuungskosten tatsächlich gezahlt hat. Auch das Elternteil, das nicht die Kosten übernommen hat, kann dennoch eine steuerfreie Kostenerstattung erhalten.
  • Die Betreuungskosten sind nur steuerfrei, wenn die Kinder, für die sie aufgewendet worden sind, nicht schulpflichtig bzw. noch nicht eingeschult worden sind.

Wie wird der Kindergartenzuschuss abgerechnet?

Der Zuschuss zur Kinderbetreuung sollte für Ihre einzelnen Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung erfasst werden.

Folgende Angaben müssen hierbei aufgeführt werden:

  • Die Höhe des Zuschusses
  • Der Tag an dem Sie Ihrem Mitarbeiter den Kindergartenzuschuss gewährt haben.

Zudem müssen Sie das Originaldokument der Betreuungskosten in den Lohnunterlagen aufbewahren, um eine doppelte Abrechnung bei einem möglichen Arbeitgeberwechsel bzw. bei mehreren Arbeitgebern zu verhindern. Hierbei reicht ein jährlicher Bescheid zu den Beiträgen aus.

Einsatzmöglichkeiten für den Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber

Prinzipiell kann für jede Art von Kinderbetreuung der Kita-Zuschuss gewährt werden. Hierbei ist es auch nicht relevant, ob es sich um eine außerbetriebliche oder betriebliche Kinderbetreuung handelt. Voraussetzung ist hierbei, dass die Einrichtung sowohl für die Betreuung als auch für die Unterbringung, sprich Verpflegung und Unterkunft, der Kinder geeignet ist.

Für folgende Arten von Kinderbetreuung kann der steuerfreie Kindergartenzuschuss gewährt werden:

  • Kinderkrippen
  • Kindertagesstätten
  • Schulkindergärten
  • Ganztagespflegestellen
  • Wochen- oder Tagesmütter

Für folgende Arten von Kinderbetreuung kann der steuerfreie Kindergartenzuschuss nicht gewährt werden:

  • Unterricht des Kindes
  • Beförderung zwischen zuhause und Kindergarten
  • Alle Aufwände, die nicht zur Betreuung des Kindes dienen

Welche Mitarbeiter können den Kita-Zuschuss nutzen?

Prinzipiell können alle Mitarbeiter, die Kinder haben, den Arbeitgeberzuschuss zum Kindergarten nutzen, die Kinder haben.

Gesetzliche Grundlagen

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