Fitnessstudio & Steuern - ist eine Mitgliedschaft steuerlich absetzbar?

Ina Deschu

Wirtschaftspsychologin

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aktualisiert am 30. April 2024

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Lesezeit: 5 Minuten

Sport ist ein wichtiger Baustein für die Gesundheit. Vor allem das Fitnessstudio bietet sich an, da man hier zu fast jeder Tageszeit und bei jedem Wetter Sport treiben kann. Da die Mitgliedschaft in vielen Studios jedoch nicht gerade günstig ist, fragen sich viele: Sind die Beiträge für das Fitnessstudio steuerlich absetzbar? Dieser Artikel beleuchtet die Zusammenhänge von Fitnessstudio und Steuern und bietet praktische Lösungsansätze.

Das Wichtigste in Kürze

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Der Beitrag für Mitgliedschaften in Fitnessstudios werden immer teurer, sodass viele sich fragen, ob sie sich von der Steuer absetzen lassen.

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Generell sind Kosten für das Fitnessstudio allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar.

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Eine praktische Alternative dazu können Sie als Arbeitgeber bieten.

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Wenn Sie kostenlose oder vergünstigte Fitnessstudiomitgliedschaften anbieten, profitieren nicht nur Ihre Angestellten, sondern auch Sie von den Vorteilen.

Steuerliche Absetzbarkeit von Fitnessstudio und Co. – nur im Krankheitsfall möglich

Da Mitgliedschaften in Fitnessstudios immer teurer werden, suchen viele Menschen nach Möglichkeiten, diese Kosten zu minimieren. Tatsächlich gibt es die Möglichkeit, Zahlungen an das Fitnessstudio von der Steuer abzusetzen. Dabei sollte man allerdings beachten: Nicht immer ist das Fitnessstudio steuerlich absetzbar. Es gibt zwei Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, ehe die Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung angegeben werden können:

1. Sport als Linderung oder Heilung einer Krankheit

Die erste Voraussetzung besteht darin, dass der Sport im Fitnessstudio dabei hilft, eine Krankheit zu heilen oder zumindest zu lindern. Man muss daher gesundheitliche Gründe wie einen Bandscheibenvorfall angeben können. Das gilt es durch einen Mediziner zu bestätigen: Ein spezielles ärztliches Attest ist nötig, damit das Fitnessstudio steuerlich absetzbar wird.

Dabei handelt es sich nicht um irgendeine Art von Attest. Zunächst gilt es, den Hausarzt aufzusuchen. Hat man das gewünschte Attest erhalten, muss man sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden und dort den Amtsarzt aufsuchen. Er hat die Aufgabe, die Diagnose des Hausarztes zu bestätigen. Erst dann, wenn er eine amtsärztliche Bescheinigung ausstellt, gelten Besuche im Fitnessstudio als steuerlich absetzbar.

Das funktioniert übrigens nur bei neuen Mitgliedschaften. Bei einer bestehenden Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ist das Vorgehen nicht möglich. Daher sollte man sich immer vor der Anmeldung an den Amtsarzt wenden.

2. Training durch einen Arzt oder Heilpraktiker

Wenn das Attest ausgestellt wurde, bedeutet das nicht, dass man einfach nach Lust und Laune in das Fitnessstudio gehen kann und die Kosten dafür steuerlich absetzbar sind. Das Training muss entweder von einem Arzt, einem Heilpraktiker oder einer anderen zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person angeleitet werden. Die Aufsicht einer fachkundigen Person ist also ausschlaggebend.

Vorsicht: Die Anleitung durch einen Personal Trainer ist nicht steuerlich absetzbar, sofern dieser nicht über die nötige Qualifikation verfügt.

Nur dann, wenn beide Kriterien erfüllt werden, sind die Beiträge für das Fitnessstudio steuerlich absetzbar.

Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit das Fitnessstudio steuerlich absetzbar ist.

Krankenkasse oder Steuererklärung – beides geht nicht!

In manchen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Beiträge für das Fitnessstudio. Vor allem bei privaten Krankenversicherungen oder betrieblichen Krankenversicherungen gehört das oftmals zu den Leistungen. In diesem Fall zahlen Mitglieder nur sehr geringe oder gar keine Beiträge. Das hat allerdings einen Einfluss auf die steuerliche Absetzbarkeit.

Wenn das Fitnessstudio bereits durch die Krankenkasse bezahlt wird, sind die Kosten nicht steuerlich absetzbar. Nur die Kosten, die man selbst trägt, dürfen in der Steuererklärung angegeben werden.

Fitnessstudio als „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich absetzbar

Selbst dann, wenn beide geforderten Kriterien zutreffen und das Fitnessstudio gemäß der Definition steuerlich absetzbar ist, gibt es noch eine Hürde. Das hängt damit zusammen, wo man das Fitnessstudio in der Steuererklärung eintragen muss: Die Kosten dürfen nur als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung angegeben werden. Und diese lassen sich nur dann von der Steuer absetzen, wenn sie die sogenannte „zumutbare Belastungsgrenze“ überschreiten. Es handelt sich dabei um einen individuellen Wert, der von Person zu Person variiert. In vielen Fällen gehören Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio allerdings zu den zumutbaren Belastungen, wofür es keine Steuererstattung gibt.

Das Finanzamt berechnet die individuelle zumutbare Belastung anhand folgender Kriterien:

  • Einkommen

  • Familienstand

  • Zahl der Kinder

Generell liegt die zumutbare Eigenbelastung bei 1-7 % der gesamten Einkünfte einer Person. Wer unter der individuellen Grenze liegt, muss selbst für die Kosten für das Fitnessstudio aufkommen.

Aktuelle Entscheidungen: Beispiele für die steuerliche Absetzbarkeit von Fitnessstudios

Die Frage, ob die Kosten für eine Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio steuerlich absetzbar sind, stellt sich immer wieder. Einige solcher Fälle landen sogar vor Gericht. Die folgenden zwei Entscheidungen zeigen, wie sich der Gesetzgeber verhält.

Urteil 1: Am 30.01.2019 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass das Fitnessstudio selbst dann nicht steuerlich absetzbar ist, wenn der Arzt bescheinigt, dass die Muskulatur gestärkt werden soll. Ein Aufbautraining, wie es im Fitnessstudio stattfindet, wird also nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen gerechnet. Vielmehr ist es in so einem Fall wichtig, konkrete und individuelle Therapiemaßnahmen zu verschreiben. Dann können die Kosten teilweise übernommen werden.

Urteil 2: Das Niedersächsische Finanzgericht hat eine weitere Entscheidung hinsichtlich der Mitgliedskosten als außergewöhnliche Belastungen getroffen. Werden die in der Mitgliedschaft enthaltenen Leistungen nicht nur kranken, sondern auch gesunden Menschen zur Verfügung stehen, sind die Fitnessstudio-Kosten nicht steuerlich absetzbar. Dazu zählen unter anderem Aqua-Fitnesskurse oder Saunanutzung. Beiträge für einen Reha-Verein, in dem ärztlich verordnete Kurse in einem Fitnessstudio durchgeführt werden, fanden in diesem Urteil jedoch Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen.

In diesem Beispiel ging es auch um die Fahrtkosten für den Weg zum Fitnessstudio. Diese können nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit ärztlich verordneten Kursen anfallen.

Selbstverständlich sind die Gegebenheiten von Fall zu Fall unterschiedlich. Daher lohnt es sich, sich mit den Entscheidungen des Gerichts zu befassen.

Alternative: Fitnessstudio durch den Arbeitgeber nutzen

Da Mitgliedschaften für das Fitnessstudio oftmals nicht steuerlich absetzbar oder zumindest die Hürden für die steuerliche Absetzbarkeit recht groß sind, müssen Mitglieder häufig selbst für die Kosten aufkommen. Eine Alternative gibt es allerdings: Die Nutzung des Fitnessstudios durch den Arbeitgeber.

Um die Firmenfitness zu fördern und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu stärken, können Sie als Arbeitgeber einen Firmenfitnessvertrag abschließen. Angestellte haben je nach Tarif die Möglichkeit, kostenlos oder stark vergünstigt zu trainieren. So sparen sie sich einen Großteil der Kosten.

Die Firmenfitness ist eine Alternative, wenn sich das Fitnessstudio nicht von der Steuer absetzen lässt.

Ist die Fitnessstudiomitgliedschaft durch den Arbeitgeber steuerlich absetzbar?

Schließen Sie als Arbeitgeber mit einem Fitnessstudio einen Firmenfitnessvertrag ab, dürfen Ihre Angestellten günstiger trainieren. Hier sollten Mitarbeiter bei der Steuererklärung aufpassen: Wenn Sie die Fitnessstudiomitgliedschaft als geldwerten Vorteil an Ihre Angestellten weitergeben, ist sie steuerpflichtig.

Es ist jedoch auch möglich, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio als Sachbezüge weiterzugeben. Überschreiten solche Bezüge den Maximalbetrag von 50 Euro im Monat nicht, gelten sie als steuerfrei. Wird der Höchstbetrag überschritten, müssen Sie als Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherung leisten. 

Für Mitarbeiter ist diese Form der Fitnessstudiomitgliedschaft zwar nicht steuerlich absetzbar, doch sie sparen sich eine Menge Geld. Bei Probonio gibt es passende Angebote.

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Warum sollten Arbeitgeber kostenlose oder vergünstigte Mitgliedschaften für das Fitnessstudio anbieten?

Für Arbeitgeber zeigen sich die Vorteile solcher Leistungen zunächst nicht in vollem Maße. Immerhin entstehen hier Kosten für Sie, von denen Ihre Mitarbeiter profitieren. Auf den zweiten Blick kristallisieren sich allerdings die vielfältigen Vorzüge für Sie als Arbeitgeber heraus:

  • Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit

  • Bindung von Angestellten an das Unternehmen

  • Reduzierung von Kranktagen

  • Angenehmes Arbeitsklima

Sorgen Sie für Gesundheitsangebote für Ihre Mitarbeiter, zu denen auch das Gesundheitsbudget gehört, tut Sie das als attraktiver Arbeitgeber hervor. Sie gewinnen an Beliebtheit auf dem Jobmarkt und sorgen für ein positives Arbeitsklima.

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Fazit: Man kann Kosten für das Fitnessstudio von der Steuer absetzen!

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio steuerlich absetzbar sind. Dabei gilt es allerdings einiges zu beachten und die Hürden sind nicht gerade gering. Wer daher die Beiträge nicht von der Steuer absetzen kann, sollte sich nach Alternativen umsehen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Angestellten vergünstigte oder kostenlose Mitgliedschaften in Fitnessstudios anzubieten. Auf diese Weise tun sie den Mitarbeitern etwas Gutes und profitieren selbst in hohem Maße von den Vorteilen.

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