Das Wichtigste in Kürze
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern nach § 37b EStG Geschenke als Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10.000 Euro jährlich gewähren und diese mit 30% pauschal versteuern.
Für die Anwendung der pauschalen Lohnsteuer muss es sich um Waren- oder Dienstleistungen handeln.
Durch § 37b EStG haben Arbeitgeber die Möglichkeit, größere Geschenke an Arbeitnehmer über 60 Euro steuerbegünstigt zu verschenken.
Die pauschal versteuerten Geschenke bis zu 10.000 Euro können zusätzlich zum 50 Euro Sachbezug und zu Aufmerksamkeiten erfolgen.
Inhalt
Sachzuwendungen, auch Sachbezüge genannt, sind Leistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zukommen lassen. Bei Sachzuwendungen darf es sich nicht um eine Auszahlung von Barlohn handeln und dementsprechend nicht als Übergabe von bspw. Bargeld erfolgen.
Im Gesetz sind gewisse Freigrenzen festgelegt, durch die Arbeitgeber Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei anbieten können (§ 8 Einkommensteuergesetz). Umso beliebter sind die Sachbezüge als Mitarbeiter-Benefit, da sie flexibel einsetzbar sind und gleichzeitig für eine höhere Arbeitszufriedenheit und Motivation sorgen. Weitere Infos zur Abgrenzung von Sachbezügen und Geldleistungen finden Sie im BMF, Schreiben vom 15.3.2022.
Über den 50 Euro Sachbezug können alle materiellen Sachzuwendungen einmal monatlich bis zu einem Wert von 50 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber gewährt werden. Wichtig ist, dass es sich nicht um Bargeld handelt und die Sachzuwendung auch nicht in Bargeld umgetauscht werden kann, bspw. durch einen Gutschein.
Der 50 Euro Sachbezug wird von Arbeitgebern besonders häufig für Tankgutscheine und Tankkarten , Zuschüsse zum Fitnessstudio , flexible Gutscheinbudgets, betriebliche Krankenversicherungen oder Mobilitätszuschüsse eingesetzt. Zudem können 50 Euro Sachbezüge auch für langfristige Zwecke wie Mitgliedschaften, wie es beim Fitnessstudio der Fall ist, gewährt werden. Liegt ein Mitgliedsbeitrag bspw. über der 50 Euro Freigrenze können Mitarbeiter sogar selbst Beträge einzuzahlen, um die Steuerfreiheit sicherzustellen.
Weitere Infos zur Versteuerung des 50 Euro Sachbezugs finden Sie hier.
Ihre Mitarbeiter können mit Probonio flexibel verschiedene Sachbezüge kombinieren und sich jeden Monat neu entscheiden, welchen Sachbezug sie nutzen möchten.
Über den 60 Euro Sachbezug können Aufmerksamkeiten für persönliche Anlässe des Mitarbeiters steuerfrei gewährt werden. Hierbei kann es sich um Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt des Kindes oder Mitarbeiterjubiläen handeln. Die Aufmerksamkeiten können im Gegensatz zum 50 Euro Sachbezug nicht auf monatlicher Basis verschenkt werden, sondern dürfen nur anlässlich der persönlichen Lebensereignisse erfolgen. Jedoch können auch im Fall von zwei Anlässen in einem Monat auch zwei Aufmerksamkeiten im selben Monat verschenkt werden.
Auch bei Aufmerksamkeiten gelten vor allem flexible Gutscheine als beliebtes Geschenk: Hier können Mitarbeiter bei der entsprechenden Anbieterauswahl selbst ihre Aufmerksamkeit auswählen. Aber auch klassische Geschenke wie ein Blumenstrauß, Pralinen oder Spiele sind beliebte Geschenke für persönliche Anlässe – hier können Arbeitgeber ihrer Kreativität freien Lauf lassen.
Wichtig zu wissen: Aufmerksamkeiten können auch zusätzlich zum 50 Euro Sachbezug gewährt werden, ohne dass Arbeitgeber Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen.
Weitere Infos zu Aufmerksamkeiten finden Sie hier.
Für den Einsatz von Sachzuwendungen stehen Arbeitgebern viele verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Besonders häufig eingesetzt werden 50 Euro Sachbezüge und 60 Euro Sachbezüge (auch Aufmerksamkeiten genannt). Während 50 Euro Sachbezüge monatlich steuerfrei gewährt werden, können 60 Euro Sachbezüge als Aufmerksamkeit zu persönlichen Anlässen eingesetzt werden.
Beispiele für derartige Sachzuwendungen sind:
Weitere Beispiele für den Einsatz von Sachzuwendungen finden Sie hier.
Zusätzlich zum 50 Euro Sachbezug und Aufmerksamkeiten, können auch Sachzuwendungen mit einem Wert von über 60 Euro durch § 37b EStG an Mitarbeiter verschenkt werden. In diesem Fall sind die Sachzuwendungen nicht komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, sondern werden pauschal versteuert. Auch hier werden die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und dürfen nicht in Form von Barlohnauszahlungen erfolgen. Zudem schließt die Regelung alle 50 Euro Sachbezüge, Aufmerksamkeiten und weitere geldwerte Vorteile aus.
Im Gegensatz zu den Freibeträgen des 50 Euro Sachbezugs und der Aufmerksamkeiten, kann die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG für den deutlich höheren Betrag von 10.000 Euro brutto jährlich mit 30% angesetzt werden. Arbeitgeber sind hierbei jedoch nicht verpflichtet, die Geschenke pauschal zu versteuern. Allerdings müssen im Falle des Einsatzes die Regelungen für alle Arbeitnehmer im Unternehmen angewendet werden. Die Entscheidung, die Sachzuwendungen für Mitarbeiter über § 37b EStG pauschal zu versteuern, müssen Arbeitgeber spätestens bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung treffen. Dementsprechend liegt die späteste Frist hier am 28. Februar des Folgejahres.
Über § 37b EStG können Arbeitgeber Sachbezüge, die zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen, bis zu einem jährlichen Betrag von 10.000 Euro brutto mit 30% pauschal versteuern. Die Bemessungsgrundlage bildet der finanzielle Aufwand inklusive der Umsatzsteuer.
Die Geschenke dürfen je Wirtschaftsjahr und je Empfänger nicht über 10.000 Euro liegen. Damit im Zusammenhang steht auch die zweite Regelung, dass einzelne Sachzuwendungen die 10.000 Euro Freigrenze nicht übersteigen dürfen.
Aufgrund der Höhe des Betrags stehen Arbeitgebern bei Geschenken über 60 Euro wesentlich mehr Möglichkeiten zur Verfügung: Reisen oder teurere Gegenstände wie Uhren können über die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG steuerbegünstigt verschenkt werden. Sachzuwendungen, die jedoch bereits einer anderen Pauschalversteuerung unterliegen, können in diese Regelung nicht inkludiert werden. Dies gilt bspw. für Essenszuschüsse oder Dienstwagen. Jedoch kann die pauschale Lohnsteuer auch zusätzlich zum 50 Euro Sachbezug und Aufmerksamkeiten eingesetzt werden.
Besonders Unternehmen mit einer hohen Anzahl an Arbeitnehmern und einem vielfältigen Benefit-Angebot können von der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG profitieren. Denn so summieren sich die Steuerersparnisse durch die Pauschalversteuerung und können Unternehmen einen hohen finanziellen Vorteil bieten. Wichtig ist hier, dass die Mitarbeiter über die Pauschalversteuerung nach § 37b informiert werden, sodass das Geschenk nicht als Betriebseinnahme gilt.
Zusätzlich zur Pauschalversteuerung nach § 37b EStG von 30% müssen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berücksichtigen. Dies liegt daran, dass es sich bei den Sachbezügen nach § 37b EstG um Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV handelt. Die Sozialversicherung entfällt nur, wenn das Geschenk an Dritte, sprich an Nichtarbeitnehmer ausgehändigt wird.
Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden hierbei auf den Geldbetrag der pauschalisierten Einkommenssteuer erhoben. Wird bspw. ein Geschenk im Wert von 5.000 Euro über § 37b EstG pauschal versteuert, liegt die pauschalisierte Einkommensteuer bei 1.500 Euro (30% von 5.000 Euro). Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden dann auf den Betrag von 1.500 Euro erhoben.
Wenn Arbeitgeber die Pauschalversteuerung gemäß § 37b nutzen, können die Konten "Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen abzugsfähig" (SKR 03: 4632; SKR 04: 6612) verwendet werden, um die gezahlten Steuern zu verbuchen.
Die abzugsfähige Pauschalsteuer gilt nur dann, wenn die zugrunde liegende Sachzuwendung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Dies ist gegeben, wenn das Geschenk betrieblich veranlasst wird, sprich ein Zusammenhang zwischen dem Geschenk und dem Betrieb (bspw. ein wirtschaftlicher Zusammenhang) besteht. Wenn dies nicht der Fall ist (z. B. bei privat veranlassten Geschenken), sollten die Konten "Pauschale Steuer für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig" (SKR 03: 4637; SKR 04: 6622) verwendet werden.
Beim Thema Aufmerksamkeiten müssen Arbeitgeber aufpassen: Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro werden als Aufmerksamkeit verbucht und können deshalb nicht über die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG abgerechnet werden. Nur Geschenke an Arbeitnehmer über 60 Euro können unter die Regelung von § 37b EStG fallen.
Tipp: In den letzten Jahren hat sich eine Veränderung ergeben, die nicht nur die Verteilung von Aufmerksamkeiten an die eigenen Mitarbeiter betrifft, sondern auch Geschenke an Geschäftsfreunde und ihre Mitarbeiter einschließt. Das bedeutet, dass auch Geschenke zu persönlichen Anlässen von Geschäftsfreunden, wie zum Beispiel deren Geburtstag, nicht unter die Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG fallen.
Da Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro nach § 37b EStG den Regelungen für Sachbezüge unterliegen, müssen folgende Voraussetzungen für die pauschale Lohnsteuer erfüllt werden:
Bis zum Höchstbetrag von 10.000 Euro haben Arbeitgeber durch die Pauschalversteuerung von § 37b EStG die Möglichkeit, Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro auszuhändigen. Vor allem für hochpreisige Geschenke bietet sich die pauschale Lohnsteuer an. Welches Geschenk hierbei verschenkt wird, ist nicht relevant.
Neben den Sachzuwendungen für Mitarbeiter, können Unternehmer die pauschale Lohnsteuer auch für Benefits und Geschenke an Nichtarbeitnehmer anwenden (§ 37b EStG Absatz 1). Hierbei kann es sich beispielsweise um Geschäftspartner oder Kunden handeln. Zudem sind die Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer sozialversicherungsfrei.
Ausgenommen von der Pauschalversteuerung nach § 37b sind nicht steuerpflichtige Empfänger, bspw. Empfänger im Ausland. Dies gilt auch für nach Deutschland entsandte Expatriate, die in ihrem eigentlichen Wohnort nicht steuerpflichtig sind.
Mit Probonio können Sie auch Sachbezüge bis zu 10.000 Euro nach §37b EStG verschenken - und das schnell und einfach mit wenigen Klicks per App.
Situation:
Ein Arbeitgeber möchte seine Mitarbeiter an dem Erfolg des starken Unternehmenswachstums teilhaben lassen. Er entscheidet sich dazu, ausgewählten Mitarbeitern eine hochwertige Uhr als Zeichen seiner Anerkennung zu schenken. Die Uhren haben jeweils einen Wert von 6.500 Euro.
Wie werden die Kosten für die Uhren berechnet?
Ergebnis:
Da die Uhren nicht über die anderen Sachbezüge (50 Euro Sachbezug und Aufmerksamkeiten) abgerechnet werden können, kann der Arbeitgeber die Uhren über die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG abrechnen. Hierbei ist der Pauschalsteuersatz von 30% anzusetzen. Zusätzlich zu den 30% muss der Arbeitgeber noch den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Bemessungsgrundlage für den Pauschalsteuersatz stellen die finanziellen Aufwände des Arbeitgebers dar, sprich die Kosten je Uhr von 6.500 Euro.
6.500 Euro (finanzieller Aufwand je Uhr)
+ 1.950 Euro (pauschale Lohnsteuer 30% von 6.500 Euro)
+ 107,25 Euro (Solidaritätszuschlag 5,5% von 1.950 Euro)
+ 156 Euro (Kirchensteuer 8% von 1.950 Euro)
+ Sozialversicherungsbeiträge
Sachzuwendungen sind ein geeignetes Mitarbeiter-Benefit, mit dem Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wertschätzung zeigen und diese an das Unternehmen binden können. Auch für potenzielle Bewerber ist das Angebot von Sachzuwendung attraktiv.
Durch die große Flexibilität bei Sachzuwendungen haben Arbeitgeber diverse Möglichkeiten, Geschenke an ihre Mitarbeiter zu geben und gleichzeitig die Kosten durch die Steuerersparnisse zu reduzieren. Da der 50 Euro Sachbezug, Aufmerksamkeiten und Sachzuwendungen über § 37b EStG parallel angewendet werden können, sollten Arbeitgeber das Angebot aller Sachbezüge in Betracht ziehen. Vor allem steuerfreie Gutscheine oder Zuschüsse zum Fitnessstudio sind besonders beliebt. Die Geschenke an Mitarbeiter bis zu 10.000 Euro sind besonders für größere Unternehmen geeignet, da vor allem bei einer größeren Mitarbeiterzahl hohe Kosten eingespart werden können.
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