Geschäftsbeziehungen zu pflegen ist für viele Unternehmen Teil der täglichen Arbeit. Oft gehören dazu auch kleine Aufmerksamkeiten oder Geschenke an Geschäftspartner und Kunden. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Behandlung solcher Zuwendungen aus? Besonders die Regelungen außerhalb des bekannten § 37b EStG werfen bei vielen Unternehmern Fragen auf. Was ist steuerlich absetzbar, was muss dokumentiert werden und wo liegen die Grenzen?
Das Wichtigste in Kürze
35-Euro-Regel: Geschenke an Geschäftspartner sind pro Empfänger und Jahr bis zu einem Wert von 35 Euro als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Lückenlose Dokumentation: Ein sorgfältiger Nachweis mit Empfängername, Anlass und Wert ist unerlässlich.
Netto oder Brutto?: Die 35-Euro-Grenze gilt für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen netto, andernfalls brutto.
Streuwerbeartikel: Kleine Werbegeschenke unter 10 Euro fallen nicht unter die strengen Geschenke-Regelungen.
Jahresbezogene Betrachtung: Die Wertgrenze bezieht sich auf die Summe aller Zuwendungen pro Person und Kalenderjahr.
Das deutsche Steuerrecht erlaubt Unternehmen, Geschenke an Geschäftspartner unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend zu machen, ohne die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG anwenden zu müssen. Die zentrale Regelung hierzu findet sich in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, wonach Geschenke bis 35 Euro pro Empfänger und Jahr steuerlich absetzbar sind.
In der Praxis bedeutet das: Ein Kunde, der im Januar ein Präsent für 20 Euro erhält und im Sommer eine weitere Aufmerksamkeit für 15 Euro, liegt mit insgesamt 35 Euro genau an der Grenze des steuerlich Absetzbaren. Jedes weitere Geschenk im selben Kalenderjahr wäre dann nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Interessant für Unternehmen: Bei Geschäftspartnern im Ausland gelten dieselben Regelungen. Auch die Rechtsform des Empfängers – ob natürliche Person, GmbH oder AG – spielt für die Anwendung der 35-Euro-Grenze keine Rolle.
Bei der Ermittlung der 35-Euro-Grenze gibt es eine wichtige Unterscheidung:
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen: Die Grenze bezieht sich auf den Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer)
Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen: Der Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer) ist maßgebend
Die Verpackung des Geschenks gehört übrigens zum Wert dazu – ein hochwertiger Präsentkorb mit teurer Verpackung kann die Wertgrenze also schneller überschreiten als gedacht.
Eine praxisnahe Ausnahme bilden Streuwerbeartikel mit geringem Wert (unter 10 Euro), die mit Firmenlogo versehen sind. Diese gelten steuerlich nicht als Geschenke und können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Klassische Beispiele sind:
Kugelschreiber mit Firmenaufdruck
Schlüsselanhänger
USB-Sticks mit Logo
Tassen mit Firmendesign
Einfache Kalender
Die steuerliche Absetzbarkeit steht und fällt mit einer sauberen Dokumentation. Das Finanzamt erwartet hier Sorgfalt, aber keine überbordende Bürokratie. Folgende Angaben sollte jedes Unternehmen bei Geschenken nachweisen können:
Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers
Konkreter geschäftlicher Anlass für das Geschenk
Art und Wert der Zuwendung (mit Beleg)
Datum der Übergabe
Geschäftlicher Kontext zur beschenkten Person
Diese Informationen sind auf dem Ausgabenbeleg zu vermerken oder in einer separaten Geschenkeliste zu führen.
Ein typischer Fehler in der Praxis: Sammelbuchungen für mehrere Geschenke ohne Einzelaufstellung der Empfänger. Diese führen regelmäßig zur Aberkennung der Betriebsausgaben durch das Finanzamt.
Wichtig:
Die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt 10 Jahre – bei Betriebsprüfungen werden sie häufig kontrolliert.
Im Geschäftsleben sind gut platzierte Geschenke mehr als nur nette Gesten – sie sind effektive Kommunikationsinstrumente. Die Wahl des richtigen Zeitpunkts spielt dabei eine entscheidende Rolle. Besonders wirkungsvoll sind Geschenke zu folgenden Anlässen:
Nach erfolgreichen Projektabschlüssen
Bei Firmenjubiläen (des Kunden oder des eigenen Unternehmens)
Zu besonderen Meilensteinen in der Geschäftsbeziehung
Bei branchenspezifischen Ereignissen
Zu saisonalen Anlässen (Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken: Diese werden besonders häufig geprüft)
Vorausschauende Unternehmen verteilen ihre Geschenke strategisch über das Jahr, um den maximalen Eindruck bei gleichzeitiger Einhaltung der steuerlichen Grenzen zu erzielen.
Für ein systematisches Geschenkemanagement empfehlen sich folgende Schritte:
Geschenkebudget festlegen: Jährlich pro Geschäftspartner und Gesamtbudget
Dokumentationssystem einrichten: Digitales oder analoges System zur lückenlosen Erfassung
Verantwortlichkeiten klären: Wer wählt Geschenke aus, wer dokumentiert, wer überprüft die Wertgrenzen?
Geschenkekatalog definieren: Vorauswahl passender Geschenke für verschiedene Anlässe
Übergaberichtlinien festlegen: Persönlich oder per Post? Mit Karte? Mit welcher Botschaft?
Eine zentrale Herausforderung ist dabei die Koordination zwischen verschiedenen Abteilungen. Wenn sowohl der Vertrieb als auch das Marketing oder die Geschäftsführung Geschenke an denselben Kunden verteilen, kann die 35-Euro-Grenze schnell überschritten werden. Ein zentrales Tracking-System hilft, diesem Problem vorzubeugen.
Ein wirklich wertvolles Geschenk muss nicht teuer sein, sondern vor allem diese Eigenschaften erfüllen:
Relevanz: Es passt zum Empfänger und zeigt echtes Interesse
Professionalität: Es repräsentiert die Werte Ihres Unternehmens
Originalität: Es hebt sich von Standardgeschenken ab
Angemessenheit: Es entspricht dem Status der Geschäftsbeziehung
Nützlichkeit: Es hat einen praktischen Wert für den Empfänger
Die Erfahrung zeigt: Durchdachte, personalisierte Geschenke unter 35 Euro haben oft eine stärkere Wirkung als teure Standardpräsente, die steuerlich problematisch sein können.
Die Digitalisierung hat auch die Welt der Geschäftsgeschenke verändert. Immer beliebter werden immaterielle Zuwendungen wie:
Digitale Gutscheine für Online-Shops oder Streaming-Dienste
Zugang zu exklusiven Webinaren oder Online-Kursen
Premium-Abonnements für Fachinformationen oder Dienste
Virtuelle Veranstaltungen wie Online-Verkostungen oder Koch-Events
E-Books oder digitale Publikationen
Diese Geschenkformen fallen ebenfalls unter die 35-Euro-Regelung, bieten jedoch oft einen höheren wahrgenommenen Wert und größere Flexibilität. Bei der Dokumentation gelten dieselben Anforderungen wie bei physischen Geschenken.
Moderne Unternehmen setzen zunehmend auf nachhaltige Geschenke, die gleich mehrere Vorteile bieten:
Sie demonstrieren ökologisches und soziales Verantwortungsbewusstsein
Sie bleiben länger in Erinnerung als konventionelle Präsente
Sie stärken die Wahrnehmung als innovatives, zukunftsorientiertes Unternehmen
Beispiele für nachhaltige Geschäftsgeschenke unter 35 Euro sind:
Hochwertige Mehrwegprodukte mit dezenter Firmenlogoplatzierung
Regionale Spezialitäten von kleinen Erzeugern
Pflanzen oder Blumensamen mit Pflegeanleitung
Spenden im Namen des Geschäftspartners (mit Nachweis)
Produkte aus Recyclingmaterial mit Geschäftsbezug
Die steuerliche Behandlung von Geschenken an Geschäftspartner erfordert ein durchdachtes Vorgehen. Mit der 35-Euro-Regelung bietet das deutsche Steuerrecht eine praktikable Möglichkeit, kleine Aufmerksamkeiten steuerlich geltend zu machen, ohne den Verwaltungsaufwand des § 37b EStG.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt in drei Punkten:
Sorgfältige Planung und Budgetierung
Lückenlose Dokumentation
Strategische Verteilung über das Jahr
Wer diese Grundsätze beherzigt, kann Geschenke als wertvolles Instrument der Geschäftsbeziehungspflege einsetzen und gleichzeitig die steuerlichen Vorteile optimal nutzen. Dabei geht es nicht nur um die Einhaltung von Vorschriften, sondern um ein durchdachtes Konzept, das Ihre Wertschätzung für Geschäftspartner authentisch zum Ausdruck bringt.
Geschenke an Geschäftspartner können als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie pro Empfänger und Jahr nicht mehr als 35 Euro kosten. Darüber hinaus ist zwar auch eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG möglich, jedoch keine direkte Absetzung als Betriebsausgabe.
Bei Überschreitung der Wertgrenze von 35 Euro pro Jahr und Empfänger ist das gesamte Geschenk nicht als Betriebsausgabe absetzbar – nicht nur der übersteigende Betrag. Alternativ kann eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG erfolgen.
Ja, zur klaren Abgrenzung von anderen Betriebsausgaben sollten Belege für Geschenke an Geschäftspartner entsprechend gekennzeichnet und mit allen relevanten Informationen (Name des Empfängers, Anlass, etc.) versehen werden.
Nein, für Mitarbeiterpräsente gelten andere steuerliche Regelungen. Hier kommen Freibeträge für besondere Anlässe (wie Geburtstage) oder die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung.
Digitale Geschenke wie E-Book-Gutscheine oder Premium-Zugänge unterliegen denselben steuerlichen Regelungen wie physische Geschenke. Entscheidend ist der Wert der Zuwendung, nicht die Form.
Die deutschen Regeln zur Absetzbarkeit gelten grundsätzlich auch bei Geschenken an ausländische Partner. Allerdings können je nach Land zusätzliche Zoll- oder Einfuhrbestimmungen zu beachten sein.
Geschäftliche Bewirtungen können zu 70% als Betriebsausgaben abgesetzt werden, ohne dass eine Wertgrenze pro Person gilt. Sie unterliegen jedoch anderen Nachweispflichten. Je nach Situation kann dies steuerlich vorteilhafter sein als Geschenke.